Stand der Energiegesetzgebung in Deutschland 2025 – aktuelle Verpflichtungen für Unternehmen
Das Energiedienstleistungsgesetz in Deutschland sollte Ende 2024 revidiert und auf das Energieeffizienzgesetz abgestimmt werden. Im Zuge dessen sollte auch das Energieeffizienzgesetz angepasst werden. Nach dem Regierungswechsel wurde das Gesetz noch nicht ratifiziert und es ist derzeit kein Plan bekannt, wann dies geschehen soll. Es stellt sich daher die Frage, mit welchen Verpflichtungen Unternehmen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage konfrontiert sind.
Die folgende Abbildung 1 gibt einen Überblick über aktuelle Verpflichtungen auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Abb. 1: Übersicht EnEfG und EDL-G (Stand September 2025)
Verpflichtungen aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Die Durchführung von Energieaudits ist nach wie vor verpflichtend für alle großen Unternehmen und Unternehmen, die keine KMU sind. Dies gilt auch für Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen. Ausgenommen sind nur große Unternehmen, deren Energieverbrauch unter dem Schwellenwert von 500.000 kWh liegt. Diese müssen nur den Energieverbrauch an das BAFA melden. Für mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits.
Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 7,5 GWh sind gesetzlich verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben, unabhängig von Unternehmensstatus oder -größe (§ 8 EnEfG). Alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,5 GWh sind verpflichtet, Abwärme zu vermeiden oder zu nutzen und die Abwärmemengen zu melden. Allerdings gibt es hier großzügige Mengenschwellen, so dass nur eine geringe Anzahl an Unternehmen davon betroffen sind (§ 16-17).
Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit durchführen, sind verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Verbesserungsmaßnahmen in einen Umsetzungsplan aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 9). Umsetzungspläne müssen von einer externen Seite geprüft werden. Berechtigt zur Prüfung sind Auditoren, Energieauditoren und Umweltgutachter. Der Grenzwert an Abwärme, der eine Verpflichtung zur Meldung von Umsetzungsplänen und Abwärmemengen auslöst, wurde nicht wie geplant von 2,5 auf 2,77 GWh erhöht.
Die für Betreiber von Rechenzentren erwachsenen Verpflichtungen bezüglich Energieverbrauchseffektivität (PUE), Energiemanagement, Informationspflicht und Energieeffizienzregister haben sich nicht geändert.
Die CONSENZUM Managementberatung hat eine ihrer Kernkompetenzen in der Durchführung von Energieaudits und in der Implementierung und Begleitung von Energiemanagementsystemen. Wir beraten Sie bezüglich der Verpflichtungen aus der Energiegesetzgebung und unterstützen Sie bei der Erstellung und Prüfung von Umsetzungsplänen und bei der Berechnung der Abwärmemengen.
Die CONSENZUM Impulse erscheinen 10 Mal jährlich. Wenn Sie diese gerne per E-Mail beziehen möchten, freuen wir uns über Ihre Anmeldung.